Rechtstipp: Auch ein schlafender Bauarbeiter kann einen Arbeitsunfall erleiden
Fährt ein Bauarbeiter auf dem Weg zu einer Baustelle mit dem vom Arbeitgeber bereitgestellten Transporter auf der Autobahn auf einen Tiefflader auf und wird ein mitfahrender Kollege schwer verletzt, der geschlafen hat, so gilt der Unfall als Arbeitsunfall. Der Arbeitgeber darf dem Verletzten, der lange arbeitsunfähig war, das tarifliche 13. Monatseinkommen nicht mit der Begründung verweigern, es habe sich nicht um einen Unfall »bei der Tätigkeit« gehandelt. Der Unfall sei als Arbeitsunfall »bei der Tätigkeit« zu werten, so das Bundesarbeitsgericht. Maßgeblich sei, dass die Fahrt betriebsbedingt und durch den Arbeitgeber organisiert war und der unmittelbaren Arbeitsaufnahme auf einer wechselnden Baustelle dienste. Damit war die Fahrt Teil der versicherten Tätigkeit. Dass der Mann geschlafen habe, ändere daran nichts. Entscheiden war, dass er sich auf einer arbeitgeberveranlassten Fahrt im Firmenfahrzeug befand - und somit im Schutzbereich der tariflichen Regelung. (BAG, 10 AZR 184/24) – vom 12.11.2025
Steuertipp: Bestattungskosten betreffen jeden und sind nicht außergewöhnlich
Hat ein Mann zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abgeschlossen und 6.500 Euro darauf eingezahlt, so kann er diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das gelte auch dann, wenn Beerdigungskosten für Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden können. Die Vorsorge für die eigene Bestattung sei freiwillig und keine zwangsläufige Belastung. Eine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht, bereits zu Lebzeiten entsprechende Rücklagen zu bilden, bestehe nicht. Zudem betreffe der eigene Tod grundsätzlich jeden Menschen, sodass die Kosten nicht außergewöhnlich im Sinne des Steuerrechts seien. Von den Kosten für die Bestattung naher Angehöriger sei die eigene Bestattungsvorsorge zu unterscheiden. Bei Angehörigen könne im Einzelfall eine sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme bestehen. (FG Münster, 10 K 1483/24) - vom 23.06.2025