Rechtstipp: Krankenversicherung - In einer hoffnungslosen Lage wird Nahrungsergänzung bezahlt
Ein (hier 59-jähriger) Mann, der aufgrund zahlreicher Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere durch ein chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) kann von seiner gesetzlichen Krankenkasse verlangen, dass die ihm diverser Medizinprodukte, Nahrungsergänzungs-, Naturheilmittel und andere Medikamente auch dann bezahlt, wenn sie nicht zugelassen, nicht apotheken- oder verschreibungspflichtig sind oder nicht die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung erfüllen. Kommt ein medizinisches Sachverständigengutachten für diesen Fall zu dem Ergebnis, dass die Produkte (es ging unter anderem um Ginko, Zistrose, Omega 3 und Vitamin B12) sinnvoll und empfehlenswert seien, so muss die Kasse sie auch dann bezahlen, wenn die »Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt« sind. befindet sich der Mann aber wegen der Schwere der Erkrankung in einer hoffnungslosen Lage, so reiche eine »medizinische Mindestevidenz« aus. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 401/21) - vom 28.04.2026
Steuertipp: "Pauschale Beihilfen" mindern die Sonderausgaben von Beamten
Ein Beamter, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss seine Beiträge vollständig selbst zahlen, da es keinen Arbeitgeberanteil gibt. Zahlt ein Land anstelle der regulären Beihilfe eine »pauschale Beihilfe« (die aber nicht grundsätzlich die Hälfte der tatsächlich angefallenen Krankheitskosten gewährte, sondern den Beamten stattdessen eine Zuzahlung in Höhe von 50 Prozent des nachgewiesenen geleisteten Krankenversicherungsbeitrags zahlte), so können die Krankenkassenbeiträge nicht vollständig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug darf um die erhaltenen Beiträge zur pauschalen Beihilfe gekürzt werden. Zwar seien die Beträge grundsätzlich steuerfrei, sie stehen aber mit den »normalen« Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in einem »unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang«. (FG Berlin-Brandenburg, 3 K 3133/24) - vom 17.06.2026