Tipp des Tages

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Rechtstipp: Betriebsrente - Gibt es einen Tarifvertrag, so gilt der auch

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber (seit dem Jahr 2018) einen Zuschuss leisten, wenn Mitarbeiter durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Wird das jedoch durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen, so muss ein Zuschuss nicht gezahlt werden – auch, wenn der Tarifvertrag aus der Zeit vor 2018 stammt. Die Regelung zur Entgeltumwandlung sei »tarifdispositiv«. Im konkreten Fall ging es um einen Sachbearbeiter in einem Kreisamt, für den ein Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (aus dem Jahr 2013) gilt, und der dennoch den Zuschuss aus den im Jahr 2018 beschlossene Betriebrentenstärkungsgesetz forderte - ohne Erfolg. Haben Tarifvertragsparteien eine eigenständige Regelung geschaffen, so reiche das aus, um den gesetzgeberischen Zweck zu erfüllen. (BAG, 3 AZR 53/24) - vom 11. März 2025

Steuertipp: Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps sind Betriebsausgaben

Hat eine Gesellschaft für die Errichtung eines Windparks ein Darlehen aufgenommen, schließt sie während der Darlehenslaufzeit mit dem Darlehensgeber für die Restlaufzeit des Darlehens einen so genannten Zinsswap (der der Absicherung gegen Zinsänderungen beziehungsweise einer entsprechenden Spekulation dient), so ist der Ablösebetrag, den die Gesellschaft später für die Auflösung des Swaps zahlt, als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Das Finanzamt darf das nicht mit dem Argument ablehnen, es habe sich bei dem Vorgang um ein Termingeschäft gehandelt. Dem sei zwar so. Aber die Gesellschaft habe damit »ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs« getätigt. Es sollten Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abgesichert werden. Es sei für Betreiber von Windparks üblich, die Anschaffung durch Darlehen zu finanzieren. (Niedersächsisches FG, 8 K 169/23) - vom 11.02.25