Tipp des Tages

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Rechtstipp: Für geschalteten KI-Chatbot muss der Betreiber einstehen

Ein Unternehmen muss es sich zurechnen lassen, wenn ein KI-Chatbot unzutreffende Berufsbezeichnungen für Mitglieder des Unternehmens kreiert und »Kunden« (hier ging es um Patienten einer Arztpraxis) mitteilt, die online Kontakt aufgenommen haben (hier insbesondere, um Termine bei Ärzten zu erhalten). Antwortet die Künstliche Intelligenz in der Online-Terminvergabe beispielsweise, dass die Ärzte Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie oder Fachärzte für ästhetische Medizin seien, so darf das nicht verwendet werden, wenn es diese Bezeichnungen gar nicht gibt. Es handelt sich um eine »unzulässige geschäftliche Handlung«. Hier setzte die Verbraucherzentrale einen Unterlassungsanspruch durch. Falsche oder nicht existente Bezeichnungen können Patienten in die Irre führen. (OLG Hamm, 4 UKl 3/25) - vom 12.05.2026

Steuertipp: Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und --bei Miterben-- die Erbanteile selbst zu ermitteln. Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. (BFH, Beschluss vom 29.06.2026, II B 68/25)